Gleichberechtigung für alle Verkehrsteilnehmer - Benutzungsrecht statt Radwegbenutzungspflicht!
Immer wieder wird behauptet, Radwege dienten der Sicherheit der Radfahrer.
Tatsächlich fühlen sich sehr viele Menschen sicherer, wenn sie auf Radwegen
statt auf der Fahrbahn fahren. Zumindest scheinbar ist ein gewisser
Abstand zum Autoverkehr vorhanden. Wie sicher sind Radwege aber tatsächlich?
Unfalluntersuchungen ergaben, dass auf Radwegen mehr und vor allem schwerere Unfälle passieren
als auf Fahrbahnen. Insbesondere werden immer wieder schwere und tödliche Unfälle mit LKW und PKW
an Kreuzungen oder Einmündungen mit Radwegen gemeldet. Verursacht werden solche Unfälle vor allem
dadurch, dass sich das Verkehrsgeschehen außerhalb der Fahrbahn nicht im unmittelbaren
Blickfeld der Kraftfahrer befindet. Aber auch Konflikte mit Fußgängern sind auf Radwegen häufig.
Gefahren, mit denen auf Radwegen grundsätzlich gerechnet werden muss, sind z.B.
- abbiegende Autos und insbesondere LKW
- aus Einmündungen bzw. Ausfahrten herausfahrende Autos, deren Fahrer bis an die Bordsteinkante vorfahren
- Radfahrer, die in der falschen Fahrtrichtung fahren
- Fußgänger, die auf Radwegen entlanggehen bzw. diese überqueren, ohne sich umzuschauen
- Unebenheiten aller Art, die die Gefahr schwerer Stürze in sich bergen
- Glassplitter u.a. scharfkantige Gegenstände, die zu Reifenpannen führen können
- Reklametafeln, Verkehrsschilder u.a. Hindernisse
- Baustellen ohne ausreichende Ausweichmöglichkeiten und Sicherung
- angeleinte Hunde
- Autotüren, die plötzlich geöffnet werden
- parkende bzw. auf Radwegen fahrende Autos
- u.v.a.
Viele dieser Probleme würde es ohne Radwege überhaupt nicht geben:
- Radfahrer, die auf der Fahrbahn fahren, werden von anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen,
dadurch passieren z.B. wesentlich weniger schwere Radfahrer-Unfälle an Kreuzungen und Einmündungen
- Fahrzeuge, die an Kreuzungen und Einmündungen bis zur Bordsteinkante vorfahren, sind ungefährlich für
für Radfahrer.
- An parkenden Autos kann mit ausreichendem Abstand vorbeigefahren werden, so dass die Gefahr, mit
öffnenden Autotüren zu kollidieren weitaus geringer ist
- Fußgänger verhalten sich auf der Fahrbahn vorsichtiger, dies hat wesentlich weniger Konflikte zwischen
Radfahrern und Fußgängern zur Folge
- einige der gefährlichsten Regelverstöße von Radfahrern, insbesondere links fahren wo es nicht erlaubt ist
(auf manchen Radwegen ist das jedoch vorgeschrieben!), werden auf der Fahrbahn kaum begangen
- Der Zustand von Fahrbahnen ist fast immer besser als der von Radwegen
- Fahrbahnen sind weniger mit Glassplittern, Müll u.a.m. verschmutzt und werden im Winter gründlicher geräumt
- auf Fahrbahnen stehen weder Reklametafeln noch Verkehrszeichen oder andere fest eingebaute Hindernisse
- Baustellen werden ausreichend beschildert und gesichert
Radwege sind Randverkehrsanlagen
Die genannten Sicherheitsmängel von Radwegen sind prinzipbedingt und in den
allerwenigsten Fällen durch bessere Bauweise bzw. Instandhaltung behebbar.
Allein schon ihr Status als 'Sonderwege' disqualifiziert Radwege als Wege zweiter
Klasse. Schlechte Bauausführung und mangelhafte Wartung unterstreichen dies. Hinzu kommt,
dass weder Fußgänger noch Autofahrer Radwege für voll nehmen: die einen überqueren
bzw. benutzen sie ohne auf Radverkehr zu achten, die andern betrachten sie als Parkstreifen.
Man kann es ihnen nicht einmal übelnehmen:
Fußgänger nehmen auf Hochbordradwegen den Übergang vom Gehweg kaum wahr, zum Parken sind
die meisten 'Radwege' den Autofahrern gerade gut genug, zum Befahren mit dem Fahrrad taugen
sie ohnehin nicht.
Zudem gibt es bei kaum einer Vorschrift der StVO so viele Verstöße,
Wissenslücken und Mißverständnisse wie bei der Benutzungspflicht von
Radwegen. Beispiele dafür sind:
- 15..20% aller Radfahrer befahren Radwege in falscher Richtung
- Radfahrer fahren auf Gehwegen, häufig nachdem Radwege abrupt enden
- Auf Gehwegen, die für Radfahrer freigegeben sind (Zeichen 239 und 1022-10), wird
beinahe grundsätzlich zu schnell d.h. nicht Schrittgeschwindigkeit gefahren
- Es gibt viele Radwege, die nicht benutzungspflichtig bzw. unbenutzbar sind. Das wissen nur wenige.
Einzelne Autofahrer versuchen statt dessen, Radfahrer durch Hupen oder Abdrängen von der Fahrbahn
zu vertreiben.
- Umsetzungsdefizite der "Radfahrer-Novelle" bei den Straßenverkehrsbehörden
sind eher die Regel als die Ausnahme. Infolgedessen werden Radfahrer häufig durch
rechtswidrige Anordnung von Benutzungspflicht auf gefährliche Radwege gezwungen
- Gegen Radfahrer, die auf der Fahrbahn fahren, weil daneben befindliche "Radwege" z.B.
zugeparkt, durch Baustellen blockiert oder durch andere Hindernisse unbenutzbar sind,
werden regelmässig Bußgelder verhängt.
- Radfahrer fahren mit ungeeigneten (zu breiten) Fahrrädern auf Radwegen
Die Regelung der mal bestehenden, mal nicht bestehenden und von zahlreichen
Ausnahmen durchsetzten Benutzungspflicht ist zu kompliziert. Beispiele für
weitgehend unbekannte Ausnahmen sind:
- Die Benutzungspflicht endet, wo nach einer Einmündung das Verkehrszeichen 237, 240 oder
241 nicht wiederholt wird. Andererseits ist das Ende einer Benutzungspflicht
i.a. nicht gekennzeichnet.
- Die Benutzungspflicht gilt i.a. nur für "Standard-Fahrräder" ohne Anhänger
- Sie entfällt bei den zahlreichen Ausnahmen, die die Rechtsprechung inzwischen
festgelegt hat, z.B. beim Linksabiegen, außer es gibt dazu eine Radverkehrsführung
(Ausnahme von der Ausnahme), bei Unbenutzbarkeit oder Unzumutbarkeit.
- Sie existiert nicht bei anderen Radwegen oder freigegebenen Gehwegen
- Auf allen Radwegen, die nicht zu einer Straße gehören d.h. nicht straßenbegleitend
sind, besteht keine Benutzungspflicht. Hier kennzeichnen die Zeichen 237, 240 und
241 eine reine Benutzungserlaubnis.
Dagegen wäre die Regel "Radwege dürfen von Radfahrern benutzt werden, sie müssen es aber nicht"
so einfach, dass sie von allen Verkehrsteilnehmern verstanden wird. Radwege können dann durch
die bekannten blauen Schilder einheitlich gekennzeichnet werden, ohne dass sich daraus eine
Pflicht zur Benutzung ergibt. Die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 bedeuten dann, dass nur
Radfahrer bzw. Radfahrer und Fußgänger die damit beschilderten Wege benutzen dürfen.
Einer der wichtigsten Verfassungsgrundsätze ist das Gleichheitsprinzip. Es darf nur dann
eingeschränkt werden, wenn anderfalls größere Nachteile für die Allgemeinheit entstehen.
Davon kann bei Radfahrern, die auf der Fahrbahn fahren, nicht die Rede sein. Eher ist das
Gegenteil der Fall, sie tragen z.B. weit weniger zu Staus bei als PKW und LKW. Wenn man
tatsächlich der Ansicht ist, Radfahrer müssten vor dem Kraftverkehr geschützt werden, so
müssen sich entsprechende Maßnahmen gegen die Störer d.h. eben diesen Kraftverkehr richten und
nicht gegen die Radfahrer, indem man sie auf drittklassige Sonderwege verbannt! Auch dies wurde
vom Bundesverfassungsgericht prinzipell klargestellt.
Es ist an der Zeit, endlich Rechtssicherheit und klare Vorschriften zu schaffen, damit
Radfahrer als gleichberechtigte Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen können.
Deshalb:
Radwegbenutzungspflicht muss raus aus der StVO!
Niemand darf durch eine Benutzungspflicht gezwungen werden, Leben und Gesundheit aufs Spiel zu setzen.
Zwischen 1936 bis weit in die 1960er Jahre wurde noch offen gesagt, welchem Zweck die
Radwegbenutzungspflicht dient: der Radverkehr soll von der Fahrbahn verdrängt werden.
Die Zeit ist reif, eine derart anachronistische Vorschrift endlich abzuschaffen.
Sie ist zudem völlig überflüssig: Radwege werden von fast allen Radfahrern
freiwillig befahren. Sie widerspricht damit § 39 (1) StVO, demzufolge Verkehrsschilder nur dan
aufzustellen sind, wenn es zwingend erforderlich ist.
Links/Erläuterungen/Begriffsbestimmungen:
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Verwaltungsvorschriften zur StVO
Autor: Christoph Maercker
Dieser Text darf nur zur Unterstützung der im Dokument genannten Forderung nach Abschaffung der
Radwegbenutzungspflicht kopiert bzw. für eigene Veröffentlichungen verwendet werden.
Dank an
für seine fachkundige Unterstützung.
Tips für Radfahrer zum Verhalten im Straßenverkehr
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