Gleichberechtigung für alle Verkehrsteilnehmer - Benutzungsrecht statt Radwegbenutzungspflicht!




Immer wieder wird behauptet, Radwege dienten der Sicherheit der Radfahrer. Tatsächlich fühlen sich sehr viele Menschen sicherer, wenn sie auf Radwegen statt auf der Fahrbahn fahren. Zumindest scheinbar ist ein gewisser Abstand zum Autoverkehr vorhanden. Wie sicher sind Radwege aber tatsächlich? Unfalluntersuchungen ergaben, dass auf Radwegen mehr und vor allem schwerere Unfälle passieren als auf Fahrbahnen. Insbesondere werden immer wieder schwere und tödliche Unfälle mit LKW und PKW an Kreuzungen oder Einmündungen mit Radwegen gemeldet. Verursacht werden solche Unfälle vor allem dadurch, dass sich das Verkehrsgeschehen außerhalb der Fahrbahn nicht im unmittelbaren Blickfeld der Kraftfahrer befindet. Aber auch Konflikte mit Fußgängern sind auf Radwegen häufig.

Gefahren, mit denen auf Radwegen grundsätzlich gerechnet werden muss, sind z.B.
Viele dieser Probleme würde es ohne Radwege überhaupt nicht geben:

Radwege sind Randverkehrsanlagen

Die genannten Sicherheitsmängel von Radwegen sind prinzipbedingt und in den allerwenigsten Fällen durch bessere Bauweise bzw. Instandhaltung behebbar. Allein schon ihr Status als 'Sonderwege' disqualifiziert Radwege als Wege zweiter Klasse. Schlechte Bauausführung und mangelhafte Wartung unterstreichen dies. Hinzu kommt, dass weder Fußgänger noch Autofahrer Radwege für voll nehmen: die einen überqueren bzw. benutzen sie ohne auf Radverkehr zu achten, die andern betrachten sie als Parkstreifen. Man kann es ihnen nicht einmal übelnehmen:
Fußgänger nehmen auf Hochbordradwegen den Übergang vom Gehweg kaum wahr, zum Parken sind die meisten 'Radwege' den Autofahrern gerade gut genug, zum Befahren mit dem Fahrrad taugen sie ohnehin nicht.


Zudem gibt es bei kaum einer Vorschrift der StVO so viele Verstöße, Wissenslücken und Mißverständnisse wie bei der Benutzungspflicht von Radwegen. Beispiele dafür sind: Die Regelung der mal bestehenden, mal nicht bestehenden und von zahlreichen Ausnahmen durchsetzten Benutzungspflicht ist zu kompliziert. Beispiele für weitgehend unbekannte Ausnahmen sind: Dagegen wäre die Regel "Radwege dürfen von Radfahrern benutzt werden, sie müssen es aber nicht" so einfach, dass sie von allen Verkehrsteilnehmern verstanden wird. Radwege können dann durch die bekannten blauen Schilder einheitlich gekennzeichnet werden, ohne dass sich daraus eine Pflicht zur Benutzung ergibt. Die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 bedeuten dann, dass nur Radfahrer bzw. Radfahrer und Fußgänger die damit beschilderten Wege benutzen dürfen.

Einer der wichtigsten Verfassungsgrundsätze ist das Gleichheitsprinzip. Es darf nur dann eingeschränkt werden, wenn anderfalls größere Nachteile für die Allgemeinheit entstehen. Davon kann bei Radfahrern, die auf der Fahrbahn fahren, nicht die Rede sein. Eher ist das Gegenteil der Fall, sie tragen z.B. weit weniger zu Staus bei als PKW und LKW. Wenn man tatsächlich der Ansicht ist, Radfahrer müssten vor dem Kraftverkehr geschützt werden, so müssen sich entsprechende Maßnahmen gegen die Störer d.h. eben diesen Kraftverkehr richten und nicht gegen die Radfahrer, indem man sie auf drittklassige Sonderwege verbannt! Auch dies wurde vom Bundesverfassungsgericht prinzipell klargestellt.

Es ist an der Zeit, endlich Rechtssicherheit und klare Vorschriften zu schaffen, damit Radfahrer als gleichberechtigte Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen können. Deshalb:

Radwegbenutzungspflicht muss raus aus der StVO!

Niemand darf durch eine Benutzungspflicht gezwungen werden, Leben und Gesundheit aufs Spiel zu setzen.


Zwischen 1936 bis weit in die 1960er Jahre wurde noch offen gesagt, welchem Zweck die Radwegbenutzungspflicht dient: der Radverkehr soll von der Fahrbahn verdrängt werden. Die Zeit ist reif, eine derart anachronistische Vorschrift endlich abzuschaffen.
Sie ist zudem völlig überflüssig: Radwege werden von fast allen Radfahrern freiwillig befahren. Sie widerspricht damit § 39 (1) StVO, demzufolge Verkehrsschilder nur dan aufzustellen sind, wenn es zwingend erforderlich ist.


Links/Erläuterungen/Begriffsbestimmungen:
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Verwaltungsvorschriften zur StVO


Autor: Christoph Maercker
Dieser Text darf nur zur Unterstützung der im Dokument genannten Forderung nach Abschaffung der Radwegbenutzungspflicht kopiert bzw. für eigene Veröffentlichungen verwendet werden.

Dank an für seine fachkundige Unterstützung.


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