Radfahren - aber sicher!

Tips von Radfahrern für Radfahrer zur Sicherheit im Straßenverkehr


Immer wieder wird behauptet, Radwege dienten der Sicherheit der Radfahrer. Tatsächlich fühlen sich sehr viele Menschen sicherer, wenn sie auf Radwegen statt auf der Fahrbahn fahren. Zumindest scheinbar ist ein gewisser Abstand zum Autoverkehr vorhanden. Wie sicher sind Radwege aber tatsächlich? Unfalluntersuchungen ergaben, dass auf sich Radwegen mehr und vor allem bedeutend schwerere Unfälle ereignen als auf Fahrbahnen. Verursacht werden solche Unfälle vor allem dadurch, dass sich das Verkehrsgeschehen außerhalb der Fahrbahn nicht im unmittelbaren Blickfeld der Kraftfahrer befindet. Häufig vorkommende Gefahren auf Radwegen sind z.B. Viele dieser Gefährdungen lassen sich durch Benutzung der Fahrbahn vermeiden bzw. kommen dort einfach nicht vor. Insbesondere ist der Sichtkontakt: Radfahrer-Kraftfahrer gewährleistet, so dass Radfahrer auf der Fahrbahn rechtzeitig von anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden.

Sicherheitsmängel von Radwegen sind prinzipbedingt und selten durch bessere Bauweise bzw. Instandhaltung behebbar. Radwege sind Sonderwege, sie vereinen die Eigenschaften erhöhte Gefährdung, schlechte Bauausführung und mangelhafte Wartung, kurzum :

Radwege sind Wege zweiter Klasse.

Nachfolgende Grafik zeigt die Risikofaktoren in bestimmten Fahrtrichtungen auf Radwegen im Vergleich zur Fahrbahn:


Der ADFC Magdeburg rät allen Radfahrern:

Radfahrer sind, insbesondere dann, wenn sie gemeinsam mit Kraftfahrzeugen auf der Fahrbahn fahren, Verkehrsteilnehmer mit gleichen Rechten, aber auch gleichen Pflichten. Falsches Verhalten, Unaufmerksamkeit, aber auch technische Unzulänglichkeiten am Fahrrad können nur allzu leicht zu schweren Unfällen führen.

1. Sicher fahren

Sie fahren ein Fahrzeug d.h. Sie sind ebenso Verkehrsteilnehmer wie Auto- oder Motorradfahrer. Mit gleichen Rechten und gleichen Pflichten. Die Straßenver- kehrsordnung (StVO) gilt auch für Radfahrer, insbesondere die Regeln für

2. Radwege meiden

Straßenbegleitende Radwege müssen Sie nur nur dann benutzen , wenn sie durch eines der folgenden Verkehrszeichen gekennzeichnet sind:





Bei Radwegen, die nicht durch die o.g. Vorschriftszeichen gekennzeichnet sind, dürfen Sie zwischen Fahrbahn und Radweg wählen.
Auch benutzungspflichtige Radwege müssen Sie nicht benutzen, wenn sie absolut unzumutbar bzw. überhaupt nicht befahrbar sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn Wenn Sie auf Radwegen fahren müssen, so tun Sie das auf Grund der genannten Gefahren, besonders vorsichtig. Rechnen Sie an jeder Kreuzungen bzw. Einmündung damit, dass neben Ihnen ein Auto oder ein LKW fährt, dessen Fahrer Sie beim Abbiegen übersieht! Schauen Sie vor jeder Querung von Seitenstraßen kurz nach beiden Seiten und schräg nach links hinten, ob sich Ihnen ein Fahrzeug nähert.

3. Gehwege sind tabu

Fahren Sie grundsätzlich nicht auf Gehwegen. Sie gefährden damit sich selbst und Fußgänger. Gehwege sind für Radfahrer ebenso gefährlich wie Radwege. Nicht umsonst schreibt die StVO für Kinder bis zu 8 bzw. 10 Jahren vor, dass sie an jeder Kreuzung bzw. Einmündung absteigen und schieben müssen. Genau dort lauern die Gefahren!

4. Links fahren ist (fast immer) verboten

Fahren Sie niemals auf Radwegen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Die einzige Ausnahme, wo dies sogar vorgeschrieben ist, sind so genannte Zweirichtungsradwege.

5. Ausreichend Abstand zum rechten Fahrbahnrand

Halten Sie auf der Fahrbahn einen Mindestabstand (ca. 80cm) zum Bordstein ein. Die Spur, auf der die Autos mit ihren rechten Rädern entlangfahren, ist eine gute Richtlinie. Auch wenn es ein Widerspruch zu sein scheint: Sie vermeiden so, mit unzureichendem Abstand überholt zu werden.

6. Eindeutig und berechenbar fahren.

Andere sollen Sie sehen und Ihre Absichten einschätzen können. Abbiegen, Anhalten, Spurwechsel und andere Fahrmanöver gehören angekündigt und berechenbar gestaltet. Plötzliche, unangekündigte Richtungswechsel verbieten sich von selbst.

7. Mit Fehlern anderer rechnen

Rechnen Sie damit, dass andere Verkehrsteilnehmer Fehler machen, aber geben Sie dennoch deutlich zu erkennen, dass Sie Ihre Rechte kennen.

8. Regelmäßige Überprüfung des Fahrrades

Insbesondere folgende Teile Ihres Rades sollten regelmäßig auf Funktionsfähigkeit überprüft werden: Im Zweifelsfall sollten Sie die Überprüfung einer Fachwerkstatt überlassen.



Zur Rechtslage: Ausschnitte aus der Straßenverkehrsordnung (StVO)

§ 2: Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

"(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn."

Das gilt für alle Fahrzeuge d.h. auch für Radfahrer.

"(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit."

Diese Vorschrift bedeutet nicht, dass Radfahrer auf dem Rinnstein fahren müssen! Ausreichend Platz zum Ausweichen, wenn z.B. Fußgänger plötzlich die Fahrbahn betreten bzw. zum Umfahren von Hindernissen steht auch Radfahrern zu.

"(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden."

Hieraus ergibt sich Radwegbenutzungspflicht bei Vorhandensein entsprechender Verkehrszeichen. Die Verkehrszeichen müssen an jeder Seitenstraße erneut vorhanden sein, da aus Seitenstraßen kommende Radfahrer anderfalls nicht erkennen können, ob der betr. Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht. Steht nach einer Kreuzung oder Einmündung keines der o.g. Schilder mehr am Radweg, dürfen Sie zwischen Fahrbahn oder Radweg wählen. Zugleich enthält diese Bestimmung das strikte Verbot des Fahrens auf Radwegen auf der linken Seite der Fahrbahn. Die einzige Ausnahme - so genannte Zweirichtungsradwege - wird durch eine Sonderbestimmung geregelt.
Insgesamt muss die Benutzungspflicht von Radwegen heute als nicht mehr zeitgemäß betrachtet werden. Die entsprechende Bestimmung ist eine der wenigen Relikte, die aus der Nazizeit in die aktuelle StVO übernommen wurde.


"(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen."

Hieraus ergibt sich, dass nur Kinder auf Gehwegen fahren dürfen, für Jugendliche und Erwachsene ist dies grundsätzlich verboten.


§ 3 Geschwindigkeit

"(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen."

Diese Bestimmung kann fast immer gegen Radfahrer angewandt werden, die auf schadhaften Radwegen stürzen bzw. ihr Rad beschädigen. Nur wer im Schritt-Tempo auf Radwegen "fährt", hat gewisse Chancen, nachweisen zu können, dass seine Geschwindigkeit den Gegebenheiten der meisten Radwege "angepasst" war.







§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

"(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen- Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. ..."

Von Rechtsexperten wurde festgestellt, dass allein auf Grund dieser Bestimmung die Anordnung der Benutzungspflicht für die meisten Radwege rechtswidrig ist. Ohne den Nachweis, dass sich die Zahl der Unfälle durch einen Radweg deutlich verringert, dürfte nach dieser Bestimmung kein Radweg benutzungspflichtig sein bzw. gemacht werden.



Quellen:


Autor: Chr. Maercker

Dieser Text darf frei kopiert bzw. für eigene Veröffentlichungen verwendet werden.



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