Radfahren - aber sicher!
Tips von Radfahrern für Radfahrer zur Sicherheit im Straßenverkehr
Immer wieder wird behauptet, Radwege dienten der Sicherheit der Radfahrer.
Tatsächlich fühlen sich sehr viele Menschen sicherer, wenn sie auf
Radwegen statt auf der Fahrbahn fahren. Zumindest scheinbar ist ein gewisser
Abstand zum Autoverkehr vorhanden. Wie sicher sind Radwege aber tatsächlich?
Unfalluntersuchungen ergaben, dass auf sich Radwegen mehr und vor allem
bedeutend schwerere Unfälle ereignen als auf Fahrbahnen. Verursacht
werden solche Unfälle vor allem dadurch, dass sich das Verkehrsgeschehen
außerhalb der Fahrbahn nicht im unmittelbaren Blickfeld der Kraftfahrer befindet.
Häufig vorkommende Gefahren auf Radwegen sind z.B.
- Kraftfahrzeuge: abbiegende bzw. aus Einmündungen oder Ausfahrten herausfahrende LKW und PKW
- unaufmerksame Fußgänger, Hunde und deren Leinen
- Radfahrer, die in der falschen Fahrtrichtung fahren
- Unebenheiten aller Art, die die Gefahr schwerer Stürze in sich bergen
- Glassplitter, Müll u.a. scharfkantige Gegenstände, die zu Reifenpannen führen können
- Hindernisse: Reklametafeln, Verkehrsschilder, parkende Autos u.a.m.
- Mangelhaft gesicherte Baustellen
Viele dieser Gefährdungen lassen sich durch Benutzung der Fahrbahn vermeiden
bzw. kommen dort einfach nicht vor. Insbesondere ist der Sichtkontakt:
Radfahrer-Kraftfahrer gewährleistet, so dass Radfahrer auf der Fahrbahn rechtzeitig
von anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden.
Sicherheitsmängel von Radwegen sind prinzipbedingt und selten durch bessere Bauweise
bzw. Instandhaltung behebbar. Radwege sind Sonderwege, sie vereinen die Eigenschaften erhöhte Gefährdung,
schlechte Bauausführung und mangelhafte Wartung, kurzum :
Radwege sind Wege zweiter Klasse.
Nachfolgende Grafik zeigt die Risikofaktoren in bestimmten Fahrtrichtungen auf Radwegen im Vergleich zur Fahrbahn:
Der ADFC Magdeburg rät allen Radfahrern:
Radfahrer sind, insbesondere dann, wenn sie gemeinsam mit Kraftfahrzeugen auf der
Fahrbahn fahren, Verkehrsteilnehmer mit gleichen Rechten, aber auch gleichen Pflichten.
Falsches Verhalten, Unaufmerksamkeit, aber auch technische Unzulänglichkeiten am Fahrrad können
nur allzu leicht zu schweren Unfällen führen.
1. Sicher fahren
Sie fahren ein Fahrzeug d.h. Sie sind ebenso Verkehrsteilnehmer wie Auto- oder
Motorradfahrer. Mit gleichen Rechten und gleichen Pflichten. Die Straßenver-
kehrsordnung (StVO) gilt auch für Radfahrer, insbesondere die Regeln für
- Vorfahrt
- Straßenbenutzung durch Fahrzeuge/Rechtsfahrgebot
- Verkehrszeichen und Signale
- Abbiegen, Wenden und Einordnen in den fließenden Verkehr
- Verhalten an Fußgängerüberwegen und Haltestellen
2. Radwege meiden
Straßenbegleitende Radwege müssen Sie nur nur dann benutzen , wenn sie durch
eines der folgenden Verkehrszeichen gekennzeichnet sind:
Bei Radwegen, die nicht durch die o.g. Vorschriftszeichen gekennzeichnet sind,
dürfen Sie zwischen Fahrbahn und Radweg wählen.
Auch benutzungspflichtige Radwege müssen Sie nicht benutzen, wenn sie
absolut unzumutbar bzw. überhaupt nicht befahrbar sind. Dies ist z.B.
der Fall, wenn
- Autos auf Radwegen parken oder andere Hindernisse einen Radweg blockieren
- kein Winterdienst erfolgte bzw. Schneehaufen auf die Auffahrt geschoben wurden
- sich Baustellen auf dem Radweg befinden. In diesem Fall dürfen Sie auch dann
auf die Fahrbahn ausweichen, wenn die Baustelle mit Zusatzschild "Radfahrer absteigen"
beschildert wurde.
Wenn Sie auf Radwegen fahren müssen, so tun Sie das auf Grund der genannten Gefahren, besonders
vorsichtig. Rechnen Sie an jeder Kreuzungen bzw. Einmündung damit, dass neben Ihnen
ein Auto oder ein LKW fährt, dessen Fahrer Sie beim Abbiegen übersieht! Schauen Sie
vor jeder Querung von Seitenstraßen kurz nach beiden Seiten und schräg nach links
hinten, ob sich Ihnen ein Fahrzeug nähert.
3. Gehwege sind tabu
Fahren Sie grundsätzlich nicht auf Gehwegen. Sie gefährden damit sich
selbst und Fußgänger. Gehwege sind für Radfahrer ebenso gefährlich wie Radwege.
Nicht umsonst schreibt die StVO für Kinder bis zu 8 bzw. 10 Jahren vor, dass sie
an jeder Kreuzung bzw. Einmündung absteigen und schieben müssen. Genau dort lauern
die Gefahren!
4. Links fahren ist (fast immer) verboten
Fahren Sie niemals auf Radwegen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung.
Die einzige Ausnahme, wo dies sogar vorgeschrieben ist, sind so genannte Zweirichtungsradwege.
5. Ausreichend Abstand zum rechten Fahrbahnrand
Halten Sie auf der Fahrbahn einen Mindestabstand (ca. 80cm) zum Bordstein
ein. Die Spur, auf der die Autos mit ihren rechten Rädern entlangfahren,
ist eine gute Richtlinie. Auch wenn es ein Widerspruch zu sein scheint:
Sie vermeiden so, mit unzureichendem Abstand überholt zu werden.
6. Eindeutig und berechenbar fahren.
Andere sollen Sie sehen und Ihre Absichten einschätzen können. Abbiegen, Anhalten, Spurwechsel und andere Fahrmanöver
gehören angekündigt und berechenbar gestaltet. Plötzliche, unangekündigte Richtungswechsel verbieten
sich von selbst.
7. Mit Fehlern anderer rechnen
Rechnen Sie damit, dass andere Verkehrsteilnehmer Fehler machen, aber geben Sie
dennoch deutlich zu erkennen, dass Sie Ihre Rechte kennen.
8. Regelmäßige Überprüfung des Fahrrades
Insbesondere folgende Teile Ihres Rades sollten regelmäßig auf Funktionsfähigkeit
überprüft werden:
- Bremsen: Belag auf Abnutzung, Bowdenzüge auf Verschleiß, Gesamtsystem auf
Bremswirkung und leichte Bedienbarkeit
- Beleuchtung: Birnen vorn/hinten, Verkabelung, insbes. Masseverbindungen
- Tragende Teile (Rahmen, Gabel, Lenker, Sattelrohr) auf Risse, Deformierung, lose Schrauben u.a.m.
- sichere Befestigung von Schutzblechen, weil sie die Räder blockieren können.
- Antrieb: Kette, Pedale, Kettenblatt, Ritzel, Schaltung insbesondere auf Abnutzung
Im Zweifelsfall sollten Sie die Überprüfung einer Fachwerkstatt überlassen.
Zur Rechtslage: Ausschnitte aus der Straßenverkehrsordnung (StVO)
§ 2: Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
"(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die
rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn."
Das gilt für alle Fahrzeuge d.h. auch für Radfahrer.
"(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr,
beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit."
Diese Vorschrift bedeutet nicht, dass Radfahrer auf dem Rinnstein fahren müssen!
Ausreichend Platz zum Ausweichen, wenn z.B. Fußgänger plötzlich die Fahrbahn
betreten bzw. zum Umfahren von Hindernissen steht auch Radfahrern zu.
"(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander
dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit
Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege
dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen,
wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden."
Hieraus ergibt sich Radwegbenutzungspflicht bei Vorhandensein entsprechender
Verkehrszeichen. Die Verkehrszeichen müssen an jeder Seitenstraße erneut
vorhanden sein, da aus Seitenstraßen kommende Radfahrer anderfalls nicht
erkennen können, ob der betr. Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht.
Steht nach einer Kreuzung oder Einmündung keines der o.g. Schilder mehr
am Radweg, dürfen Sie zwischen Fahrbahn oder Radweg wählen.
Zugleich enthält diese Bestimmung das strikte Verbot des Fahrens auf Radwegen
auf der linken Seite der Fahrbahn. Die einzige Ausnahme - so genannte
Zweirichtungsradwege - wird durch eine Sonderbestimmung geregelt.
Insgesamt muss die Benutzungspflicht von Radwegen heute als nicht mehr
zeitgemäß betrachtet werden. Die entsprechende Bestimmung ist eine der
wenigen Relikte, die aus der Nazizeit in die aktuelle StVO übernommen wurde.
"(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis
zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.
Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer
Fahrbahn müssen die Kinder absteigen."
Hieraus ergibt sich, dass nur Kinder auf Gehwegen fahren dürfen, für
Jugendliche und Erwachsene ist dies grundsätzlich verboten.
§ 3 Geschwindigkeit
"(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig
beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-,
Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den
Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen."
Diese Bestimmung kann fast immer gegen Radfahrer angewandt werden, die auf
schadhaften Radwegen stürzen bzw. ihr Rad beschädigen. Nur wer im Schritt-Tempo
auf Radwegen "fährt", hat gewisse Chancen, nachweisen zu können, dass seine
Geschwindigkeit den Gegebenheiten der meisten Radwege "angepasst" war.
§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
"(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo
dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von
der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-
Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet
werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung
der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich
übersteigt. ..."
Von Rechtsexperten wurde festgestellt, dass allein auf Grund dieser Bestimmung
die Anordnung der Benutzungspflicht für die meisten Radwege rechtswidrig
ist. Ohne den Nachweis, dass sich die Zahl der Unfälle durch einen Radweg deutlich
verringert, dürfte nach dieser Bestimmung kein Radweg benutzungspflichtig sein
bzw. gemacht werden.
Quellen:
Autor: Chr. Maercker
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